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§ 1

Fassungen
24.12.2003 bis 12.07.2004 — BGBl. II Nr. 571/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2003BGBl. II Nr. 571/2003

Außerkrafttretensdatum

12.07.2004danach: BGBl. II Nr. 283/2004

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph eins,

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

     an Hauptschulen und an der Unterstufe allgemein

     bildender höherer Schulen .........................   Anlage 1,

  2. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

     an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen

     den Lehrplan für Sonderformen) ....................   Anlage 2,

  3. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

     an Sonderformen der berufsbildenden höheren

     Schulen (ausgenommen den Lehrplan für Kollegs) ....   Anlage 3,

  4. Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht

     an Berufsschulen ..................................   Anlage 4.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40048091