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§ 38 ARR 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 30.09.2009 — BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3801.10.200922.08.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014
§ 3801.01.200430.09.2009 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 51/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Andere Rechtsträger

Paragraph 38,

Jeder Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, darf mit anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme anderer Gebietskörperschaften Verträge abschließen, dass Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Richtlinien abgewickelt werden können, wenn insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Besonderheiten bestimmter Förderungen die Mitwirkung eines solchen Rechtsträgers geboten erscheinen lassen;
  2. Ziffer 2
    dadurch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes dieser Bundesmittel verbessert wird;
  3. Ziffer 3
    die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinien gesichert ist;
  4. Ziffer 4
    Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) vorliegen, die der Eigenart der jeweiligen Förderungen entsprechen und darin insbesondere die Nachprüfung vorbehalten und Verwendungsnachweise von den bevollmächtigten Rechtsträgern verlangt werden;
  5. Ziffer 5
    dem Bund die jederzeitige Einstellung der Abwicklung der Förderungen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer vorbehalten bleibt und
  6. Ziffer 6
    vertraglich insbesondere ausbedungen wird, dass diese Rechtsträger
    1. Litera a
      eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch den Förderungsnehmer durchführen und dem jeweils zuständigen Bundesminister Verwendungsnachweise und eine Gesamtabrechnung der Förderungsmittel im einzelnen und insgesamt vorlegen,
    2. Litera b
      eine Erfolgskontrolle samt Evaluierung gemäß Paragraph 13, durchführen und den zuständigen Bundesminister unverzüglich hievon schriftlich in Kenntnis setzen,
    3. Litera c
      dem jeweils zuständigen Bundesminister alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und - information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung stellen,
    4. Litera d
      Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und der Einhaltung des Vertrages gegebenenfalls auch bei der zu diesem Zweck von diesem Rechtsträger allenfalls beauftragten Stelle ermöglichen, jederzeit Auskünfte über alle mit der übertragenen Aufgabe zusammenhängenden Umstände von geeigneten Auskunftspersonen erteilen und Einschau an Ort und Stelle gewähren,
    5. Litera e
      alle Unterlagen 10 Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufbewahren und
    6. Litera f
      dem Bund gegenüber aus allen Gründen, die ihnen zuzurechnen sind, haften.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2009

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40049563