Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1972Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind und die den Bestimmungen des Art. IKraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind und die den Bestimmungen des Artikel römisch eins
(§ 11 Abs. 1 vierter bis achter Satz) über die Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern,(Paragraph 11, Absatz eins, vierter bis achter Satz) über die Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern,
(§ 12 Abs. 1) über die Anbringung von Begrenzungsleuchten und die Sichtbarkeit des Begrenzungslichtes,(Paragraph 12, Absatz eins,) über die Anbringung von Begrenzungsleuchten und die Sichtbarkeit des Begrenzungslichtes,
(§ 13 Abs. 1) über die Anbringung von Schlußleuchten und die Sichtbarkeit des Schlußlichtes,(Paragraph 13, Absatz eins,) über die Anbringung von Schlußleuchten und die Sichtbarkeit des Schlußlichtes,
(§ 14 Abs. 1) über die Anbringung von Bremsleuchten und die Sichtbarkeit des Bremslichtes,(Paragraph 14, Absatz eins,) über die Anbringung von Bremsleuchten und die Sichtbarkeit des Bremslichtes,
(§ 15 Abs. 1 bis 5) über die Anbringung der Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern und die Sichtbarkeit des Blinklichtes oder(Paragraph 15, Absatz eins bis 5) über die Anbringung der Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern und die Sichtbarkeit des Blinklichtes oder
(§ 16 Abs. 1) über die Anbringung und die Sichtbarkeit von Rückstrahlern(Paragraph 16, Absatz eins,) über die Anbringung und die Sichtbarkeit von Rückstrahlern
nicht entsprechen, sind von derjenigen dieser Bestimmungen, der sie nicht entsprechen, ausgenommen; diese Fahrzeuge müssen jedoch der in Betracht kommenden bisherigen Bestimmung entsprechen.
(2)Absatz 2,Glühlampen, die für Scheinwerfer bestimmt sind und die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugten Type angehören, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. IGlühlampen, die für Scheinwerfer bestimmt sind und die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugten Type angehören, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins
(§ 2 lit. d) über die Genehmigungspflicht und(Paragraph 2, Litera d,) über die Genehmigungspflicht und
(§ 11 Abs. 2 und 3), wonach Glühlampen für Scheinwerfer bestimmten Regelungen oder ÖNORMEN entsprechen müssen.(Paragraph 11, Absatz 2 und 3), wonach Glühlampen für Scheinwerfer bestimmten Regelungen oder ÖNORMEN entsprechen müssen.
(3)Absatz 3,Scheinwerfer und Leuchten, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. IScheinwerfer und Leuchten, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977 ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins
(§ 10 Abs. 3 lit. a und 4) über die Verbindung von Scheinwerfern und von Leuchten,(Paragraph 10, Absatz 3, Litera a und 4) über die Verbindung von Scheinwerfern und von Leuchten,
(§ 13b Abs. 1) über Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und Anhänger.(Paragraph 13 b, Absatz eins,) über Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und Anhänger.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051049