Das RIS führt für diesen Tag 13 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Von Art. I Z 1 (§ 1 c Abs. 9 erster Satz zweiter Halbsatz), Z 2 (§ 1 c Abs. 9 zweiter bis vierter Satz), Z 3 (§ 1 c Abs. 10 lit. a) und Z 4 (§ 1c Abs. 10 lit. b) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins, c Absatz 9, erster Satz zweiter Halbsatz), Ziffer 2, (Paragraph eins, c Absatz 9, zweiter bis vierter Satz), Ziffer 3, (Paragraph eins, c Absatz 10, Litera a,) und Ziffer 4, (Paragraph eins c, Absatz 10, Litera b,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(2)Absatz 2,Von Art. I Z 5 (§ 1 f) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph eins, f) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3)Absatz 3,Reifen, die unter § 4 Abs. 3 a fallen und deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurde, sind von Art. I Z 8 ausgenommen.Reifen, die unter Paragraph 4, Absatz 3, a fallen und deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurde, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 8, ausgenommen.
(4)Absatz 4,Reifen, die unter § 4 Abs. 3 b fallen und die vor dem 1. Jänner 1986 erzeugt worden sind, sind von Art. I Z 7 (§ 2 lit. j) und Z 9 (§ 4 Abs. 3 b) ausgenommen. Solche Reifen dürfen jedoch nur bis zum 31. Dezember 1994 verwendet werden.Reifen, die unter Paragraph 4, Absatz 3, b fallen und die vor dem 1. Jänner 1986 erzeugt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 7, (Paragraph 2, Litera j,) und Ziffer 9, (Paragraph 4, Absatz 3, b) ausgenommen. Solche Reifen dürfen jedoch nur bis zum 31. Dezember 1994 verwendet werden.
(5)Absatz 5,Von Art. I Z 15 und 17 (§ 10 Abs. 7 Z 8 lit. b und Abs. 8) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.Von Artikel römisch eins, Ziffer 15 und 17 (Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 8, Litera b und Absatz 8,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(6)Absatz 6,Sofern sie dieser Vorschrift nicht entsprechen, sind von Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7 letzter Satz) Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.Sofern sie dieser Vorschrift nicht entsprechen, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 16, (Paragraph 10, Absatz 7, letzter Satz) Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(7)Absatz 7,Von Art. I Z 24 sind hinsichtlich des § 16 Abs. 2 Rückstrahler ausgenommen, die an Fahrzeugen angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 24, sind hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, Rückstrahler ausgenommen, die an Fahrzeugen angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(8)Absatz 8,Von Art. I Z 26 (§ 18 Abs. 5 bis 7) sind Warnvorrichtungen ausgenommen, die an Fahrzeugen angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 26, (Paragraph 18, Absatz 5 bis 7) sind Warnvorrichtungen ausgenommen, die an Fahrzeugen angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(9)Absatz 9,Von Art. I Z 64 (§ 52 Abs. 9) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.Von Artikel römisch eins, Ziffer 64, (Paragraph 52, Absatz 9,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(10)Absatz 10,Von Art. I Z 76 (§ 63 a Abs. 1) sind Fahrzeuge ausgenommen, für die die Genehmigung oder Zustimmung des Landeshauptmannes gemäß § 112 Abs. 1 oder 4 KFG 1967 vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist.Von Artikel römisch eins, Ziffer 76, (Paragraph 63, a Absatz eins,) sind Fahrzeuge ausgenommen, für die die Genehmigung oder Zustimmung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 112, Absatz eins, oder 4 KFG 1967 vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1972Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind und die den Bestimmungen des Art. IKraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind und die den Bestimmungen des Artikel römisch eins
(§ 11 Abs. 1 vierter bis achter Satz) über die Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern,(Paragraph 11, Absatz eins, vierter bis achter Satz) über die Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern,
(§ 12 Abs. 1) über die Anbringung von Begrenzungsleuchten und die Sichtbarkeit des Begrenzungslichtes,(Paragraph 12, Absatz eins,) über die Anbringung von Begrenzungsleuchten und die Sichtbarkeit des Begrenzungslichtes,
(§ 13 Abs. 1) über die Anbringung von Schlußleuchten und die Sichtbarkeit des Schlußlichtes,(Paragraph 13, Absatz eins,) über die Anbringung von Schlußleuchten und die Sichtbarkeit des Schlußlichtes,
(§ 14 Abs. 1) über die Anbringung von Bremsleuchten und die Sichtbarkeit des Bremslichtes,(Paragraph 14, Absatz eins,) über die Anbringung von Bremsleuchten und die Sichtbarkeit des Bremslichtes,
(§ 15 Abs. 1 bis 5) über die Anbringung der Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern und die Sichtbarkeit des Blinklichtes oder(Paragraph 15, Absatz eins bis 5) über die Anbringung der Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern und die Sichtbarkeit des Blinklichtes oder
(§ 16 Abs. 1) über die Anbringung und die Sichtbarkeit von Rückstrahlern(Paragraph 16, Absatz eins,) über die Anbringung und die Sichtbarkeit von Rückstrahlern
nicht entsprechen, sind von derjenigen dieser Bestimmungen, der sie nicht entsprechen, ausgenommen; diese Fahrzeuge müssen jedoch der in Betracht kommenden bisherigen Bestimmung entsprechen.
(2)Absatz 2,Glühlampen, die für Scheinwerfer bestimmt sind und die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugten Type angehören, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. IGlühlampen, die für Scheinwerfer bestimmt sind und die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugten Type angehören, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins
(§ 2 lit. d) über die Genehmigungspflicht und(Paragraph 2, Litera d,) über die Genehmigungspflicht und
(§ 11 Abs. 2 und 3), wonach Glühlampen für Scheinwerfer bestimmten Regelungen oder ÖNORMEN entsprechen müssen.(Paragraph 11, Absatz 2 und 3), wonach Glühlampen für Scheinwerfer bestimmten Regelungen oder ÖNORMEN entsprechen müssen.
(3)Absatz 3,Scheinwerfer und Leuchten, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. IScheinwerfer und Leuchten, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977 ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins
(§ 10 Abs. 3 lit. a und 4) über die Verbindung von Scheinwerfern und von Leuchten,(Paragraph 10, Absatz 3, Litera a und 4) über die Verbindung von Scheinwerfern und von Leuchten,
(§ 13b Abs. 1) über Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und Anhänger.(Paragraph 13 b, Absatz eins,) über Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und Anhänger.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1978Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Das Verwenden von Spikesreifen, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) genehmigt wurde, ist bis zum 30. April 1980 zulässig.Das Verwenden von Spikesreifen, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Artikel römisch drei,) genehmigt wurde, ist bis zum 30. April 1980 zulässig.
(2)Absatz 2,Motorfahrräder und Kleinmotorräder, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden, sind von Art. I Z 139 (§ 54a) ausgenommen.Motorfahrräder und Kleinmotorräder, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 139, (Paragraph 54 a,) ausgenommen.
(3)Absatz 3,Zugmaschinen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) genehmigt wurden, sind von Art. I Z 62 (§ 19a Abs. 4) ausgenommen.Zugmaschinen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Artikel römisch drei,) genehmigt wurden, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 62, (Paragraph 19 a, Absatz 4,) ausgenommen.
(4)Absatz 4,Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) runderneuert wurden, sind von Art. I Z 15 (§ 4 Abs. 4a) ausgenommen.Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Artikel römisch drei,) runderneuert wurden, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 15, (Paragraph 4, Absatz 4 a,) ausgenommen.
(5)Absatz 5,Motorräder, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. III) gemäß § 112 Abs. 1 KFG 1967 genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 159 (§ 63a Abs. 2a) ausgenommen.Motorräder, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Artikel römisch drei,) gemäß Paragraph 112, Absatz eins, KFG 1967 genehmigt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 159, (Paragraph 63 a, Absatz 2 a,) ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 279/1978Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen, ausgenommen von den Bestimmungen des Art. IFahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen, ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins
(§ 1) über die Überschreitung der höchsten zulässigen Breite von Fahrzeugen,(Paragraph eins,) über die Überschreitung der höchsten zulässigen Breite von Fahrzeugen,
(§ 1b) über die Motorleistung von Zugmaschinen der Klasse III,(Paragraph eins b,) über die Motorleistung von Zugmaschinen der Klasse römisch drei,
(§ 1c Abs. 9) über die Verankerung von Sicherheitsgurten,(Paragraph eins c, Absatz 9,) über die Verankerung von Sicherheitsgurten,
(§ 1d Abs. 1) über den Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen und über die aus dem Kurbelgehäuse austretenden Gase,(Paragraph eins d, Absatz eins,) über den Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen und über die aus dem Kurbelgehäuse austretenden Gase,
(§ 1d Abs. 2) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung der Motorleistung unvermeidbar wäre,(Paragraph eins d, Absatz 2,) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung der Motorleistung unvermeidbar wäre,
(§ 1f) über Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens,(Paragraph eins f,) über Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens,
(§ 2 lit. h) über die Genehmigungspflicht zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze und zusätzlicher Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern an Motorkarren,(Paragraph 2, Litera h,) über die Genehmigungspflicht zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze und zusätzlicher Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern an Motorkarren,
(§ 2 lit. i) über die Genehmigungspflicht von Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß Art. I Z 10 (§§ 19a und 19b),(Paragraph 2, Litera i,) über die Genehmigungspflicht von Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraphen 19 a und 19 b),
(§ 3 Abs. 1 letzter Satz) über das Verbot eines Ausgleichsgetriebes,(Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz) über das Verbot eines Ausgleichsgetriebes,
(§ 3 Abs. 2) über die Allradbremse für(Paragraph 3, Absatz 2,) über die Allradbremse für
andere als in lit. b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,andere als in Litera b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
(§ 3 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz und fünfter und sechster Satz) über die Verzögerung bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden kann, und über die Verzögerung durch Allradbremsen von Anhängern,(Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz erster Halbsatz und fünfter und sechster Satz) über die Verzögerung bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden kann, und über die Verzögerung durch Allradbremsen von Anhängern,
(§ 6 Abs. 1) über hydraulische Lenkvorrichtungen,(Paragraph 6, Absatz eins,) über hydraulische Lenkvorrichtungen,
(§ 6 Abs. 2 letzter Satz) über die Breite der Kreisringfläche,(Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz) über die Breite der Kreisringfläche,
(§ 6 Abs. 3) über (die Ausrüstung mit einer Lenkhilfe,(Paragraph 6, Absatz 3,) über (die Ausrüstung mit einer Lenkhilfe,
(§ 6 Abs. 4) über die Lenkhilfe,(Paragraph 6, Absatz 4,) über die Lenkhilfe,
(§ 6 Abs. 5) über die Fremdkraftlenkvorrichtung,(Paragraph 6, Absatz 5,) über die Fremdkraftlenkvorrichtung,
(§ 8 Abs. 1) über die Grenzen der Stärke des Betriebsgeräusches,(Paragraph 8, Absatz eins,) über die Grenzen der Stärke des Betriebsgeräusches,
(§ 18 Abs. 1) über die Grenzwerte des Schallpegels der akustischen Warnzeichen,(Paragraph 18, Absatz eins,) über die Grenzwerte des Schallpegels der akustischen Warnzeichen,
(§ 18 Abs. 2) über den Mindestwert des Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei am Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,(Paragraph 18, Absatz 2,) über den Mindestwert des Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei am Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,
(§ 19a) über Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren,(Paragraph 19 a,) über Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren,
(§ 19b) über Schutzvorrichtungen an Motorkarren,(Paragraph 19 b,) über Schutzvorrichtungen an Motorkarren,
(§ 43 Abs. 4) über die Stehfläche,(Paragraph 43, Absatz 4,) über die Stehfläche,
(§ 44 Abs. 1 lit. a) über die Nottüre von Omnibussen,(Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,) über die Nottüre von Omnibussen,
(§ 52 Abs. 4 zweiter Satz) über Ladeflächen von Zugmaschinen,(Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz) über Ladeflächen von Zugmaschinen,
(§ 56 Abs. 3 dritter Satz) über die Feststellbremse von mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen.(Paragraph 56, Absatz 3, dritter Satz) über die Feststellbremse von mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen entsprechen den Bestimmungen des Art. IFahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen entsprechen den Bestimmungen des Artikel römisch eins
(§ 1d Abs. 2) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 betreffend Art. I Z 2 (§ 1d Abs. 2), ab 1. Oktober 1973,(Paragraph eins d, Absatz 2,) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, betreffend Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph eins d, Absatz 2,), ab 1. Oktober 1973,
(§ 47 Abs. 1 lit. e) über die Verbandkästen von Omnibussen ab 1. April 1973, Z 31 (§ 52 Abs. 1) über Schutzvorrichtungen für gefährlich bewegliche Teile ab 1. Oktober 1973,(Paragraph 47, Absatz eins, Litera e,) über die Verbandkästen von Omnibussen ab 1. April 1973, Ziffer 31, (Paragraph 52, Absatz eins,) über Schutzvorrichtungen für gefährlich bewegliche Teile ab 1. Oktober 1973,
(§ 54 Abs. 2) hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 ab 1. Oktober 1973,(Paragraph 54, Absatz 2,) hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, ab 1. Oktober 1973,
(§ 63a Abs. 1 letzter Satz) über die Beschaffenheit der Sitze in Schulfahrzeugen ab 1. Oktober 1977.(Paragraph 63 a, Absatz eins, letzter Satz) über die Beschaffenheit der Sitze in Schulfahrzeugen ab 1. Oktober 1977.
(3)Absatz 3,Sicherheitsgurte sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 1c Abs. 1 bis 8), sofern sie entweder einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören oder wegen ihrer Anbringung an vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.Sicherheitsgurte sind ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph eins c, Absatz eins bis 8), sofern sie entweder einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören oder wegen ihrer Anbringung an vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Fahrzeugen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.
(4)Absatz 4,Sturzhelme, die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 1e).Sturzhelme, die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph eins e,).
(5)Absatz 5,Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung feilgeboten und verwendet worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 5Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung feilgeboten und verwendet worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5
(§ 4 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz) über das Vorhandensein eines Indikators,(Paragraph 4, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz) über das Vorhandensein eines Indikators,
(§ 4 Abs. 5 siebenter bis zehnter Satz) über die Spikes und(Paragraph 4, Absatz 5, siebenter bis zehnter Satz) über die Spikes und
(§ 4 Abs. 6 zweiter und dritter Satz) über die Kennzeichnung der Eignung von Reifen für ein Nachschneiden.(Paragraph 4, Absatz 6, zweiter und dritter Satz) über die Kennzeichnung der Eignung von Reifen für ein Nachschneiden.
(6)Absatz 6,Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1965 genehmigt worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 10 (§ 19b) über Schutzvorrichtungen. Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln in der Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen den Bestimmungen des Art. I Z 10 (§ 19b) über Schutzvorrichtungen ab 1. Jänner 1977 entsprechen.Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1965 genehmigt worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraph 19 b,) über Schutzvorrichtungen. Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln in der Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraph 19 b,) über Schutzvorrichtungen ab 1. Jänner 1977 entsprechen.
(7)Absatz 7,Einachszugmaschinen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann und für die eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 3 oder 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 34 (§ 56 Abs. 1 und 2).Einachszugmaschinen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann und für die eine Bescheinigung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, oder 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 34, (Paragraph 56, Absatz eins und 2).
(8)Absatz 8,Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und ausschließlich auf Rädern laufende Sonderkraftfahrzeuge, deren Typen oder die einzeln
vor dem 1. Oktober 1975 genehmigt worden sind oder
(Anm.: aufgehoben durch Art. IV lit. a BGBl. Nr. 279/1978) sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 2 (§ 1b) über die Motorleistung.Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch vier, Litera a, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,) sind ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph eins b,) über die Motorleistung.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1975Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
Fahrzeuge, die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht dieser Verordnung entsprechen, sind ausgenommen von Art. IFahrzeuge, die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht dieser Verordnung entsprechen, sind ausgenommen von Artikel römisch eins
Z. 2 (§ 1c Abs. 10), wenn sie erstmals vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zugelassen worden sind,Ziffer 2, (Paragraph eins c, Absatz 10,), wenn sie erstmals vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zugelassen worden sind,
Z. 1 (§ 1c Abs. 9), Z 5 bis 10 und 30 bis 34 (§§ 19a und 19b sowie Anlage 3b und 3c), wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind,Ziffer eins, (Paragraph eins c, Absatz 9,), Ziffer 5 bis 10 und 30 bis 34 (Paragraphen 19 a und 19 b sowie Anlage 3b und 3c), wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind,
Z. 20, 23 bis 26 und 29 (Anlage 1a), wenn sie erstmals vor dem 1. Oktober 1975 zugelassen oder wenn sie vor dem 1. September 1975 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind,Ziffer 20, 23 bis 26 und 29 (Anlage 1a), wenn sie erstmals vor dem 1. Oktober 1975 zugelassen oder wenn sie vor dem 1. September 1975 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind,
Z. 21, 27 und 28 (Anlage 1a), wenn sie erstmals vor dem 1. Oktober 1976 zugelassen worden sind.Ziffer 21, 27 und 28 (Anlage 1a), wenn sie erstmals vor dem 1. Oktober 1976 zugelassen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 711/1986Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1972 genehmigt worden sind, sind von § 10 Abs. 7 Z 4.2 lit. a ausgenommen.Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1972 genehmigt worden sind, sind von Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 4 Punkt 2, Litera a, ausgenommen.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 23. Juni 1972 genehmigt worden sind, sind von § 10 Abs. 7 Z 4.2 lit. e, Z 6.1 lit. a, b und e und Z 6.2 lit. a und b ausgenommen.Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 23. Juni 1972 genehmigt worden sind, sind von Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 4 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 6 Punkt eins, Litera a, b und e und Ziffer 6 Punkt 2, Litera a und b ausgenommen.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Jänner 1981 zugelassen oder vor dem 1. Juli 1980 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind, sind von Art. I Z 1 (§ 1d) ausgenommen; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase entsprechen. Dies gilt sinngemäß auch für Fahrgestelle.Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Jänner 1981 zugelassen oder vor dem 1. Juli 1980 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins d,) ausgenommen; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase entsprechen. Dies gilt sinngemäß auch für Fahrgestelle.
(4)Absatz 4,Reifen, die unter § 4 Abs. 3a fallen und die vor dem 1. Jänner 1982 erzeugt oder feilgeboten worden sind, sind von Art. I Z 3 (§ 2 lit. j) und Z 5 (§ 4 Abs. 3a) ausgenommen. Solche Reifen dürfen bis zum 31. Dezember 1989 verwendet werden.Reifen, die unter Paragraph 4, Absatz 3 a, fallen und die vor dem 1. Jänner 1982 erzeugt oder feilgeboten worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 2, Litera j,) und Ziffer 5, (Paragraph 4, Absatz 3 a,) ausgenommen. Solche Reifen dürfen bis zum 31. Dezember 1989 verwendet werden.
(5)Absatz 5,Besitzer einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Lenkerberechtigung, bei denen eine Farbenuntüchtigkeit vom Grade einer Deuteranopie vorliegt, gelten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1981Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 13 genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, nicht aber dem Art. I Z 13 entsprechen, sind von dessen Bestimmungen ausgenommen.Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 13, genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, nicht aber dem Artikel römisch eins, Ziffer 13, entsprechen, sind von dessen Bestimmungen ausgenommen.
(2)Absatz 2,Kraftwagen, die zum Ziehen von nach Abs. 1 von Art. I Z 13 ausgenommenen Anhängern mit einer Druckluftbremsanlage bestimmt sind, müssen auch den bisherigen Vorschriften über Einleitungsdruckluftbremsanlagen entsprechen.Kraftwagen, die zum Ziehen von nach Absatz eins, von Artikel römisch eins, Ziffer 13, ausgenommenen Anhängern mit einer Druckluftbremsanlage bestimmt sind, müssen auch den bisherigen Vorschriften über Einleitungsdruckluftbremsanlagen entsprechen.
(3)Absatz 3,Begutachtungsformblätter, die der Anlage 4b in der Fassung der 6. Novelle, BGBl. Nr. 356/1972, entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1981 verwendet werden.Begutachtungsformblätter, die der Anlage 4b in der Fassung der 6. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1972,, entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1981 verwendet werden. (4)Absatz 4,Sicherheitsgurte sind von Art. I Z 10 (§ 1c Abs. 8a) ausgenommen, wenn sie entweder einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören oder wegen ihrer Anbringung an vor dem 1. Oktober 1972 genehmigten Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 3 KFG 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.Sicherheitsgurte sind von Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraph eins c, Absatz 8 a,) ausgenommen, wenn sie entweder einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören oder wegen ihrer Anbringung an vor dem 1. Oktober 1972 genehmigten Fahrzeugen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, KFG 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.
(5)Absatz 5,Das Anbringen von Sicherheitsgurten für erwachsene Personen, die nicht dem Art. I Z 10 (§ 1c, Abs. 8a) entsprechen, an Fahrzeugen, deren Type oder die einzeln nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, ist unzulässig.Das Anbringen von Sicherheitsgurten für erwachsene Personen, die nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraph eins c,, Absatz 8 a,) entsprechen, an Fahrzeugen, deren Type oder die einzeln nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1988Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 1989 genehmigte Fahrschulen müssen ab dem 1. Juli 1989 dem § 64 a Abs. 3 sowohl am Standort als auch bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes, und ab 1. Jänner 1990 dem § 64 a Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.Vor dem 1. Jänner 1989 genehmigte Fahrschulen müssen ab dem 1. Juli 1989 dem Paragraph 64, a Absatz 3, sowohl am Standort als auch bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes, und ab 1. Jänner 1990 dem Paragraph 64, a Absatz eins, 2 und 4 entsprechen.
(2)Absatz 2,Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 1989 begonnen wurden, sind von § 64 b ausgenommen.Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 1989 begonnen wurden, sind von Paragraph 64, b ausgenommen.
(3)Absatz 3,Vor dem 1. Juli 1989 erteilte Fahrschullehrer- und Fahrlehrerberechtigungen bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1991Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Von Art. I Z 1 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2)Absatz 2,Von Art. I Z 2 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1995 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 2, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1995 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3)Absatz 3,Von Art. I Z 4 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 4, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(4)Absatz 4,Von Art. I Z 4 sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Diese Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Von Artikel römisch eins, Ziffer 4, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Diese Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(5)Absatz 5,Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind, müssen bei ihrer Genehmigung den Werten des Art. I Z 4 mit der Maßgabe entsprechen, daß, unabhängig von ihrer Motorleistung, für die Partikelemission ein einheitlicher Grenzwert von 0,7 g/kWh gilt.Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind, müssen bei ihrer Genehmigung den Werten des Artikel römisch eins, Ziffer 4, mit der Maßgabe entsprechen, daß, unabhängig von ihrer Motorleistung, für die Partikelemission ein einheitlicher Grenzwert von 0,7 g/kWh gilt.
(6)Absatz 6,Fahrzeuge, die nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen werden, müssen den Werten des Art. I Z 4 entsprechen.Fahrzeuge, die nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen werden, müssen den Werten des Artikel römisch eins, Ziffer 4, entsprechen.
(7)Absatz 7,Von Art. I Z 7 sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1992 genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 7, sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1992 genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351/1993Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt unbeschadet des Abs. 2 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatz 2, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,In Kraft treten:
Art. I Z 24, 25 und 32 mit 1. Juli 1993Artikel römisch eins, Ziffer 24, 25 und 32 mit 1. Juli 1993
Art. I Z 28, 29, 36, 38, 39 und 40 mit 1. Oktober 1993.Artikel römisch eins, Ziffer 28, 29, 36, 38, 39 und 40 mit 1. Oktober 1993.
(3)Absatz 3,Schulfahrzeuge, die dem Art. I Z 24 nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1996 verwendet werden. Schulfahrzeuge, die über kein mehrstufiges Gruppengetriebe verfügen, alle anderen Voraussetzungen des Art. I Z 24 aber erfüllen, dürfen noch bis 30. Juni 1998 verwendet werden. Diese Ausnahmen gelten nur für jene Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1993 als Schulfahrzeuge genehmigt worden sind und nur für die Verwendung bei der Fahrschule, der diese Genehmigung erteilt wurde.Schulfahrzeuge, die dem Artikel römisch eins, Ziffer 24, nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1996 verwendet werden. Schulfahrzeuge, die über kein mehrstufiges Gruppengetriebe verfügen, alle anderen Voraussetzungen des Artikel römisch eins, Ziffer 24, aber erfüllen, dürfen noch bis 30. Juni 1998 verwendet werden. Diese Ausnahmen gelten nur für jene Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1993 als Schulfahrzeuge genehmigt worden sind und nur für die Verwendung bei der Fahrschule, der diese Genehmigung erteilt wurde.
(4)Absatz 4,Motorräder, die dem Art. I Z 25 nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1993 als Prüfungsfahrzeuge verwendet werden.Motorräder, die dem Artikel römisch eins, Ziffer 25, nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1993 als Prüfungsfahrzeuge verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 950/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1995Bundesgesetzblatt Nr. 950 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Von Art. 1 Z 34 hinsichtlich § 54a Abs. 5c sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Diese dürfen aber nach dem 30. Juni 1994 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Von Artikel eins, Ziffer 34, hinsichtlich Paragraph 54 a, Absatz 5 c, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Diese dürfen aber nach dem 30. Juni 1994 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(2)Absatz 2,Runderneuerte Reifen (§ 4 Abs. 4a), die schon vor dem 1. Jänner 1995 runderneuert worden sind, dürfen auch nach dem 1. Jänner 1995 feilgeboten und verwendet werden.Runderneuerte Reifen (Paragraph 4, Absatz 4 a,), die schon vor dem 1. Jänner 1995 runderneuert worden sind, dürfen auch nach dem 1. Jänner 1995 feilgeboten und verwendet werden.
(3)Absatz 3,Austauschschalldämpferanlagen (§ 8 Abs. 3a), die schon vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 lit. l und des § 8 Abs. 3a in einem Verfahren nach § 32 oder 33 KFG als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt wurden, sind von Art. I Z 5 und Z 10 (hinsichtlich § 2 Abs. 1 lit. 1 und § 8 Abs. 3a) ausgenommen. Diese dürfen aber nach dem 1. Jänner 1996 nicht mehr feilgeboten werden.Austauschschalldämpferanlagen (Paragraph 8, Absatz 3 a,), die schon vor Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz eins, Litera l und des Paragraph 8, Absatz 3 a, in einem Verfahren nach Paragraph 32, oder 33 KFG als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt wurden, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, (hinsichtlich Paragraph 2, Absatz eins, lit. 1 und Paragraph 8, Absatz 3 a,) ausgenommen. Diese dürfen aber nach dem 1. Jänner 1996 nicht mehr feilgeboten werden.
(4)Absatz 4,Schneeketten, die dem Art. 1 Z 7 (§ 4 Abs. 7) nicht entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1995 nicht mehr feilgeboten und nach dem 30. September 1997 nicht mehr verwendet werden.Schneeketten, die dem Artikel eins, Ziffer 7, (Paragraph 4, Absatz 7,) nicht entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1995 nicht mehr feilgeboten und nach dem 30. September 1997 nicht mehr verwendet werden.
(5)Absatz 5,Begutachtungsplaketten, deren Anbringung nicht dem Art. 1 Z 30 (hinsichtlich § 28a Abs. 4 lit. a) entspricht, dürfen noch bis zu 16 Monaten nach Inkrafttreten des Art. 1 Z 30 nach den bisherigen Vorschriften angebracht sein.Begutachtungsplaketten, deren Anbringung nicht dem Artikel eins, Ziffer 30, (hinsichtlich Paragraph 28 a, Absatz 4, Litera a,) entspricht, dürfen noch bis zu 16 Monaten nach Inkrafttreten des Artikel eins, Ziffer 30, nach den bisherigen Vorschriften angebracht sein.
(6)Absatz 6,Von Art. I Z 8 (§ 6 Abs. 2), Z 9 (§ 7 Abs. 3), Z 12 (§ 10 Abs. 7), Z 14 (§ 17 Abs. 2), Z 15 (§ 18a Abs. 2), Z 31 (§ 52 Abs. 10) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Jänner 1994 bereits genehmigt worden sind. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 8, (Paragraph 6, Absatz 2,), Ziffer 9, (Paragraph 7, Absatz 3,), Ziffer 12, (Paragraph 10, Absatz 7,), Ziffer 14, (Paragraph 17, Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 18 a, Absatz 2,), Ziffer 31, (Paragraph 52, Absatz 10,) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Jänner 1994 bereits genehmigt worden sind. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 746/1995Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Übergangsbestimmungen)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Von Art. I Z 2 (§ 1a Abs. 4a) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph eins a, Absatz 4 a,) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2)Absatz 2,Von Art. I Z 3 (§ 1b Abs. 2) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph eins b, Absatz 2,) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3)Absatz 3,Von Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 1) sind Fahrzeuge der Klasse M ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1. 1. 1996, oder einzeln vor dem 1. 1. 1997 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1. 1. 1997 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Von Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph eins d, Absatz eins,) sind Fahrzeuge der Klasse M ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1. 1. 1996, oder einzeln vor dem 1. 1. 1997 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1. 1. 1997 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4)Absatz 4,Von Art. I Z 10 (§ 10 Abs. 8) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraph 10, Absatz 8,) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(5)Absatz 5,Von Art. I Z 21 (§ 54a Abs. 2) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 21, (Paragraph 54 a, Absatz 2,) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(6)Absatz 6,Begutachtungsplaketten, die nicht dem Art. I Z 17 (§ 28a Abs. 3), Z 18 (§ 28a Abs. 3a) und Z 24 (Anlage 4c) entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. August 1996 ausgegeben oder an Fahrzeugen angebracht werden. Solche Begutachtungsplaketten dürfen weiters noch für einen Zeitraum bis zu 16 Monaten nach dem letztmöglichen Ausgabe-(Anbringungs-)Termin an Fahrzeugen angebracht sein (31. Dezember 1997). Bei Anhängern, die wiederkehrend zu begutachten sind, bestimmt sich dieser Termin nach dem Zeitpunkt der nächstfälligen Begutachtung (§ 57a Abs. 3 KFG 1967).Begutachtungsplaketten, die nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 17, (Paragraph 28 a, Absatz 3,), Ziffer 18, (Paragraph 28 a, Absatz 3 a,) und Ziffer 24, (Anlage 4c) entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. August 1996 ausgegeben oder an Fahrzeugen angebracht werden. Solche Begutachtungsplaketten dürfen weiters noch für einen Zeitraum bis zu 16 Monaten nach dem letztmöglichen Ausgabe-(Anbringungs-)Termin an Fahrzeugen angebracht sein (31. Dezember 1997). Bei Anhängern, die wiederkehrend zu begutachten sind, bestimmt sich dieser Termin nach dem Zeitpunkt der nächstfälligen Begutachtung (Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG 1967).
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Übergangsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 399/1967)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Art. I Z 1 (§ 1b Abs. 2), Z 7 (§ 1h Abs. 2), Z 15 (§ 8 Abs. 1 Z 3), Z 21 (hinsichtlich § 17h), Z 24 (§ 19b Abs. 5 zweiter Gedankenstrich), Z 33 (§ 26c) und Z 36 (§ 52 Abs. 10 Z 4) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins b, Absatz 2,), Ziffer 7, (Paragraph eins h, Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,), Ziffer 21, (hinsichtlich Paragraph 17 h,), Ziffer 24, (Paragraph 19 b, Absatz 5, zweiter Gedankenstrich), Ziffer 33, (Paragraph 26 c,) und Ziffer 36, (Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 4,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2)Absatz 2,Art. I Z 2 (§ 1c Abs. 1) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. April 2002 hinsichtlich der Genehmigung. Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen nach dem 30. September 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph eins c, Absatz eins,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. April 2002 hinsichtlich der Genehmigung. Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen nach dem 30. September 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)
(4)Absatz 4,Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle IArtikel römisch eins, Ziffer 3, hinsichtlich Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle römisch eins
Z 5.1.1.Ziffer 5 Punkt eins Punkt eins,
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 5.1.3.Ziffer 5 Punkt eins Punkt 3,
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 5.1.4.Ziffer 5 Punkt eins Punkt 4,
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2009 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(5)Absatz 5,Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2) gilt nicht für FahrzeugeArtikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph eins d, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge
mit Fremdzündungsmotor der Klasse
M1 ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. II Nr. 414/2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;M1 ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. II Nr. 414/2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
mit Fremdzündungsmotor, die permanent oder teilweise entweder mit Flüssiggas oder mit Erdgas betrieben werden, der Klasse
M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1 Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1 Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1 Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1 Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
mit Selbstzündungsmotor der Klasse
M1 ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes und Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2005 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2005 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Fahrzeuge, die unter die jeweiligen Ausnahmen fallen, müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
(6)Absatz 6,Art. I Z 5 (§ 1f Abs. 1b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 9. August 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph eins f, Absatz eins b,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 9. August 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(7)Absatz 7,Art. I Z 14 (§ 7j) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind.Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 7 j,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind.
(8)Absatz 8,Art. I Z 17 (§ 8a Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 3. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. Mai 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Artikel römisch eins, Ziffer 17, (Paragraph 8 a, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 3. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. Mai 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(9)Absatz 9,Art. I Z 18 (§ 10 Abs. 8), Z 19 (§ 17a Abs. 2) und Z 38 (§ 54a Abs. 6) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 10, Absatz 8,), Ziffer 19, (Paragraph 17 a, Absatz 2,) und Ziffer 38, (Paragraph 54 a, Absatz 6,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(10)Absatz 10,Art. I Z 20 (§ 17b Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Artikel römisch eins, Ziffer 20, (Paragraph 17 b, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(11)Absatz 11,Art. I Z 21 (hinsichtlich § 17g) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 8. April 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 7. April 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Artikel römisch eins, Ziffer 21, (hinsichtlich Paragraph 17 g,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 8. April 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 7. April 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(12)Absatz 12,Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. I Z 22 hinsichtlich § 18 Abs. 8 fünfter bis achter Satz erst ab dem 1. Jänner 2003 entsprechen.Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Artikel römisch eins, Ziffer 22, hinsichtlich Paragraph 18, Absatz 8, fünfter bis achter Satz erst ab dem 1. Jänner 2003 entsprechen.
(13)Absatz 13,Art. I Z 23 (§ 19a Abs. 6) und Z 24 (§ 19b Abs. 5 mit Ausnahme der Regelung unter dem zweiten Gedankenstrich) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Artikel römisch eins, Ziffer 23, (Paragraph 19 a, Absatz 6,) und Ziffer 24, (Paragraph 19 b, Absatz 5, mit Ausnahme der Regelung unter dem zweiten Gedankenstrich) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(14)Absatz 14,Art. I Z 26 (§ 21a Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 21a Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 414/2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.Artikel römisch eins, Ziffer 26, (Paragraph 21 a, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des Paragraph 21 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. (15)Absatz 15,Art. I Z 39 (§ 54a Abs. 10) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung (1. Jänner 2002 hinsichtlich Kleinkrafträdern) bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Artikel römisch eins, Ziffer 39, (Paragraph 54 a, Absatz 10,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung (1. Jänner 2002 hinsichtlich Kleinkrafträdern) bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(16)Absatz 16,Art. I Z 46 (§ 64b Abs. 5 fünfter Satz) und Z 47 (§ 64b Abs. 5a Z 1) gelten nicht für Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 2002 begonnen wurden.Artikel römisch eins, Ziffer 46, (Paragraph 64 b, Absatz 5, fünfter Satz) und Ziffer 47, (Paragraph 64 b, Absatz 5 a, Ziffer eins,) gelten nicht für Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 2002 begonnen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40051147