Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.2004 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 66/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.03.201131.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2013
§ 601.08.200828.02.2011 § → § BGBl. I Nr. 98/2008
§ 601.07.200531.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 82/2005
§ 601.07.200430.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 66/2004
§ 630.12.199230.06.2004 BGBl. Nr. 833/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. I Nr. 66/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 82/2005

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der, ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne von Teil römisch zwei, 1. Abschnitt GlBG diskriminiert fühlen. Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit selbständig und unabhängig.
  2. Absatz 2,Der/die Anwalt/Anwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Auskünfte einholen. Die Auskunftspersonen sind verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin die für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Wenn der/die Anwalt/Anwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem Senat die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat der Senat von Amts wegen ein Verfahren gemäß Paragraph 11, oder 12 einzuleiten. Der Senat hat sich mit einem vom/von der Anwalt/Anwältin vorgelegten Fall in seiner nächsten Sitzung, jedoch bis spätestens innerhalb eines Monats, zu befassen.
  4. Absatz 4,Der Senat kann den/die Anwalt/Anwältin mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen.
  5. Absatz 5,Wenn sich die Entscheidung des Senates in einem vom/von der Anwalt/Anwältin oder Regionalvertreter/in vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet Paragraph 12, Absatz 5, Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40052971