Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.03.2011 bis 31.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.03.201131.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2013
§ 601.08.200828.02.2011 § → § BGBl. I Nr. 98/2008
§ 601.07.200531.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 82/2005
§ 601.07.200430.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 66/2004
§ 630.12.199230.06.2004 BGBl. Nr. 833/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2013

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne von Teil römisch drei 1. Abschnitt GlBG, diskriminiert fühlen. Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.
  2. Absatz 2,Der/die Anwalt/Anwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Auskünfte einholen. Die Auskunftspersonen sind verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin die für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Wenn der/die Anwalt/Anwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem Senat die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat der Senat von Amts wegen ein Verfahren gemäß Paragraph 11, oder 12 einzuleiten. Der Senat hat sich mit einem vom/von der Anwalt/Anwältin vorgelegten Fall in seiner nächsten Sitzung, jedoch bis spätestens innerhalb eines Monats, zu befassen.
  4. Absatz 4,Der Senat kann den/die Anwalt/Anwältin mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen.
  5. Absatz 5,Wenn sich die Entscheidung des Senates in einem vom/von der Anwalt/Anwältin oder Regionalvertreter/in vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet Paragraph 12, Absatz 5, Anwendung.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40126120