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§ 6

Fassungen
01.08.2008 bis 28.02.2011 — BGBl. I Nr. 98/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.03.201131.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2013
§ 601.08.200828.02.2011 § → § BGBl. I Nr. 98/2008
§ 601.07.200531.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 82/2005
§ 601.07.200430.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 66/2004
§ 630.12.199230.06.2004 BGBl. Nr. 833/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. I Nr. 98/2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der, ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die, Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und, Dienstleistungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne von Teil römisch drei, 1. Abschnitt, oder Teil römisch drei a GlBG diskriminiert fühlen. Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit selbständig und unabhängig.
  2. Absatz 2,Der/die Anwalt/Anwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Auskünfte einholen. Die Auskunftspersonen sind verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin die für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Wenn der/die Anwalt/Anwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem Senat die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat der Senat von Amts wegen ein Verfahren gemäß Paragraph 11, oder 12 einzuleiten. Der Senat hat sich mit einem vom/von der Anwalt/Anwältin vorgelegten Fall in seiner nächsten Sitzung, jedoch bis spätestens innerhalb eines Monats, zu befassen.
  4. Absatz 4,Der Senat kann den/die Anwalt/Anwältin mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen.
  5. Absatz 5,Wenn sich die Entscheidung des Senates in einem vom/von der Anwalt/Anwältin oder Regionalvertreter/in vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet Paragraph 12, Absatz 5, Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40100098