Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen
Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe
Speditionslogistik, Mobilitätsservice, Buch- und Medienwirtschaft –
Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und
Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag mit
17. 6. 2004 in Kraft, hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die
übrigen Lehrberufe mit 1. 1. 2005 (vgl. § 12).übrigen Lehrberufe mit 1. 1. 2005 vergleiche Paragraph 12,).
Text
Zusatzprüfung
§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in § 1 genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in § 1 genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.Paragraph 10, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in Paragraph eins, genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in Paragraph eins, genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.
(2)Absatz 2,Der Umfang der Zusatzprüfung besteht aus den in den §§ 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.Der Umfang der Zusatzprüfung besteht aus den in den Paragraphen 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.
Dokumentnummer
NOR40053220