Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe
Speditionslogistik, Mobilitätsservice, Buch- und Medienwirtschaft –
Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und
Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag mit
17. 6. 2004 in Kraft, hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die
übrigen Lehrberufe mit 1. 1. 2005 (vgl. § 12).übrigen Lehrberufe mit 1. 1. 2005 vergleiche Paragraph 12,).
Text
Zusatzprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in § 1 genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in § 1 genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in Paragraph eins, genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in Paragraph eins, genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.
(2)Absatz 2,Der Umfang der Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den in den §§ 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.Der Umfang der Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, besteht aus den in den Paragraphen 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.
(3)Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft gemäß Art. 1 § 3 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf das Fachgespräch. Die §§ 5 und 6 Z 22 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf das Fachgespräch. Die Paragraphen 5 und 6 Ziffer 22, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
NOR40090450