Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.06.2017 bis 30.04.2022 — BGBl. II Nr. 131/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.06.201730.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 131/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2021
§ 1029.04.201131.05.2017 § → § BGBl. II Nr. 144/2011
§ 1002.08.200728.04.2011 § → § BGBl. II Nr. 187/2007
§ 1017.06.200401.08.2007 BGBl. II Nr. 245/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 131/2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in Paragraph eins, genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in Paragraph eins, genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, besteht aus den in den Paragraphen 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf das Fachgespräch. Die Paragraphen 5 und 6 Ziffer 22, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreicher Ablegung der Treuhand-Assistent-Prüfung bzw. Praktikantenprüfung gemäß Kollektivvertrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steuerassistenz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. Paragraphen 4, 5 und 6 Ziffer 25,
  5. Absatz 5,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG im Lehrberuf Hotelkaufmann/frau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Nachweis des Erwerbs der im Berufsbild der Hotelkaumann/-frau – Ausbildungsordnung unter Paragraph 3, Absatz eins, in den Positionen 6 und 7 „Besondere Leistungen des Betriebes“ sowie „Rezeption und Office“ festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gegenständen Geschäftsfall und Fachgespräch. Die Paragraphen 4, 5 und 6 Ziffer 27, sind subsidiär anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 131/2015

Im RIS seit

02.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20003404

Dokumentnummer

NOR40170716