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§ 8 Pyr-LV 2004

Fassungen
18.06.2004 bis 02.12.2011 — BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 827.05.201530.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 803.12.201126.05.2015 § → § BGBl. II Nr. 399/2011
§ 818.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.06.2004BGBl. II Nr. 252/2004

Außerkrafttretensdatum

02.12.2011danach: BGBl. II Nr. 399/2011

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch eins und römisch zwei mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Lagerräumen

Paragraph 8,

Pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei mit einer Gesamtbruttomasse von bis zu insgesamt 100 kg dürfen zusätzlich zu den gemäß den Paragraphen 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    In einem Gebäude sind höchstens drei Lagerräume zulässig; in einem von mehreren Betrieben genutzten Gebäude oder einem Wohngebäude ist nur ein Lageraum zulässig.
  2. Ziffer 2
    Der Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen ausgeführt sein.
  3. Ziffer 3
    Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen vorhanden sein.
  4. Ziffer 4
    Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
  5. Ziffer 5
    Der Lagerraum muss direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
  6. Ziffer 6
    Im Lagerraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
  7. Ziffer 7
    Außerhalb des Lagerraumes muss auf oder neben der Zugangstüre folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein: “Lagerraum für pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei; Höchstlagermenge: 100 kg”.
  8. Ziffer 8
    Die Elektroinstallation im Lagerraum muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40053262