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§ 8 Pyr-LV 2004

Fassungen
03.12.2011 bis 26.05.2015 — BGBl. II Nr. 399/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 827.05.201530.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 803.12.201126.05.2015 § → § BGBl. II Nr. 399/2011
§ 818.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.12.2011BGBl. II Nr. 399/2011

Außerkrafttretensdatum

26.05.2015danach: BGBl. II Nr. 133/2015

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Lagerräumen

Paragraph 8,

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse von bis zu insgesamt 100 kg dürfen zusätzlich zu den gemäß den Paragraphen 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    In einem Gebäude sind höchstens drei Lagerräume zulässig; in einem von mehreren Betrieben genutzten Gebäude oder einem Wohngebäude ist nur ein Lageraum zulässig.
  2. Ziffer 2
    Der Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen ausgeführt sein.
  3. Ziffer 3
    Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen vorhanden sein.
  4. Ziffer 4
    Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
  5. Ziffer 5
    Der Lagerraum muss direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
  6. Ziffer 6
    Außerhalb des Lagerraumes muss auf oder neben der Zugangstüre folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein: „Lagerraum für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2; Höchstlagermenge: 100 kg“.
  7. Ziffer 7
    Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40133591