Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Willensbildung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und fünf weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes teilnimmt.
(2)Absatz 2,Der Beirat faßt Beschlüsse und Empfehlungen mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmberechtigten.
(3)Absatz 3,Beschlüsse, die keiner vorhergehenden Beratung bedürfen, können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Ein auf derartige Weise gefasster Beschluss ist einstimmig zu fassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
NOR40053383