Rechtstracker.at

§ 10 MRB-GO

Fassungen
01.07.2004 bis 14.08.2011 — BGBl. II Nr. 260/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1015.08.201130.06.2012 § → § BGBl. II Nr. 250/2011 · aufgehoben
§ 1001.07.200414.08.2011 § → § BGBl. II Nr. 260/2004
§ 1020.10.199930.06.2004 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 260/2004

Außerkrafttretensdatum

14.08.2011danach: BGBl. II Nr. 250/2011

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Willensbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und fünf weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes teilnimmt.
  2. Absatz 2,Der Beirat faßt Beschlüsse und Empfehlungen mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmberechtigten.
  3. Absatz 3,Beschlüsse, die keiner vorhergehenden Beratung bedürfen, können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Ein auf derartige Weise gefasster Beschluss ist einstimmig zu fassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40053383