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§ 10 MRB-GO

Fassungen
15.08.2011 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 250/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1015.08.201130.06.2012 § → § BGBl. II Nr. 250/2011 · aufgehoben
§ 1001.07.200414.08.2011 § → § BGBl. II Nr. 260/2004
§ 1020.10.199930.06.2004 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.08.2011BGBl. II Nr. 250/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Willensbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und fünf weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes teilnimmt.
  2. Absatz 2,Der Beirat faßt Beschlüsse und Empfehlungen mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmberechtigten.
  3. Absatz 3,Beschlüsse über Angelegenheiten, die entweder keiner vorhergehenden Beratung bedürfen oder die, eine dringende Beschlussfassung durch den Menschenrechtsbeirat erfordern und dessen Einberufung nicht zeitgerecht bewerkstelligt werden kann, können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Ein auf diese Weise herbeigeführter Beschluss ist mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten zu fassen.

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40131096