Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Willensbildung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und fünf weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung eines Mitgliedes teilnimmt.
(2)Absatz 2,Der Beirat faßt Beschlüsse und Empfehlungen mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmberechtigten.
(3)Absatz 3,Beschlüsse über Angelegenheiten, die entweder keiner vorhergehenden Beratung bedürfen oder die, eine dringende Beschlussfassung durch den Menschenrechtsbeirat erfordern und dessen Einberufung nicht zeitgerecht bewerkstelligt werden kann, können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Ein auf diese Weise herbeigeführter Beschluss ist mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten zu fassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40131096