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Anl. 1 UniStEV 2004

Fassungen
16.07.2004 bis 26.05.2006 — BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.06.201730.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
Anl. 126.09.201531.05.2017 § → § BGBl. II Nr. 277/2015
Anl. 127.05.200625.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
Anl. 116.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

16.07.2004BGBl. II Nr. 288/2004

Außerkrafttretensdatum

26.05.2006danach: BGBl. II Nr. 200/2006

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

                                                        Anlage 1

                                                      zu § 2 Abs. 1

              Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

1.    Bildung der Matrikelnummer

      Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.

1.1   Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung

      mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des

      Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des

      betreffenden Studienjahres

      fällt.

1.2   Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr

      gesondert aus dem folgenden Zahlenkontingent der zulassenden

      Universität zuzuweisen.

      Universität Wien                                 00001 - 09999

                                                       47000 - 49999

      Universität Graz                                 10000 - 14999

      Universität Innsbruck                            15000 - 19999

      Medizinische Universität Wien                    42000 - 44999

      Medizinische Universität Graz                    33000 - 34999

      Medizinische Universität Innsbruck               38000 - 39999

      Universität Salzburg                             20000 - 24999

      Technische Universität Wien                      25000 - 29999

      Technische Universität Graz                      30000 - 32999

      Montanuniversität Leoben                         35000 - 37999

      Universität für Bodenkultur Wien                 40000 - 41999

      Veterinärmedizinische Universität Wien           45000 - 46999

      Wirtschaftsuniversität Wien                      50000 - 54999

      Universität Linz                                 55000 - 59999

      Universität Klagenfurt                           60000 - 63999

      Donau-Universität Krems                          64000 - 64999

      Katholisch-Theologische Privatuniversität

      Linz                                             69400 – 69499

      Akademie der bildenden Künste Wien               70000 - 70999

      Universität für Musik und darstellende Kunst

      Wien                                             71000 - 71999

      Universität Mozarteum Salzburg                   72000 - 72999

      Universität für Musik und darstellende Kunst

      Graz                                             73000 - 73999

      Universität für angewandte Kunst Wien            74000 - 74999

      Universität für künstlerische und

      industrielle Gestaltung Linz                     75000 - 75999

2.    Vergabe der Matrikelnummer

2.1   Einer zum Studium zuzulassenden

      Antragstellerin oder einem zuzulassenden

      Antragsteller ist nur dann eine

      Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent

      des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn

      sie oder er noch nie an einer Universität

      gemäß Z 1 zum Studium zugelassen

      (aufgenommen) war.

2.2   War die Antragstellerin oder der Antragsteller

      bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum

      Studium zugelassen (aufgenommen) und

      entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der

      Bildungsvorschrift der Z 1, so ist diese

      Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht

      weiter zu verwenden sind hingegen

      Matrikelnummern anderer postsekundärer

      Bildungseinrichtungen (Kontingentbereiche

      65000 bis 69399, 69500 bis 69999 und 76000

      bis 99999), auch wenn sie der

      Bildungsvorschrift der Z 1 entsprechen.

2.3   War die Antragstellerin oder der Antragsteller

      bereits an einer Universität gemäß Z 1 zum

      Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht

      jedoch die damals vergebene Matrikelnummer

      nicht der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist

      die Matrikelnummer im Sinn der Z 1 neu zu

      bilden wie folgt:

2.3.1 Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten

Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu

bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden

Studienjahres fiel.

2.3.2 Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe

des nachfolgenden Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im jeweils vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.

2.3.3 Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 2, von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß Paragraph 136, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 nachgefolgt sind.

3. Sperrung einer Matrikelnummer

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Ziffer eins und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.

KONTINGENTIERUNGSPLAN

für rückwirkende Matrikelnummernvergabe

Anmerkung, Kontingentierungsplan nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen.)

Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 288/2004

Schlagworte

Bildungsbestimmung

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40054165