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Anl. 1 UniStEV 2004

Fassungen
26.09.2015 bis 31.05.2017 — BGBl. II Nr. 277/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.06.201730.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
Anl. 126.09.201531.05.2017 § → § BGBl. II Nr. 277/2015
Anl. 127.05.200625.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
Anl. 116.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.09.2015BGBl. II Nr. 277/2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Anlage 1 zu Paragraph 2, Absatz eins

Bildung, Vergabe und Sperrung von Matrikelnummern

Anmerkung, Ziffer eins, tritt mit 1.6.2017 in Kraft)
  1. Ziffer 2
    Vergabe der Matrikelnummer
  2. 2 Punkt eins
    Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems, an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz oder einer Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.
  3. 2 Punkt 2
    War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer 2 Punkt eins, zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Ziffer eins, oder Ziffer 2 Punkt 3,, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Verfügen Studierende über eine Matrikelnummer einer Universität und über eine Matrikelnummer einer Pädagogischen Hochschule, bleibt die ältere der beiden Matrikelnummern gültig. Die betroffenen Studierenden sind davon in Kenntnis zu setzen. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.
Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 3, tritt mit 1.6.2017 in Kraft)
  1. Ziffer 3
    Sperrung einer Matrikelnummer
    Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Ziffer eins und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.

Schlagworte

Bildungsbestimmung

Im RIS seit

02.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2015

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174908