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Anl. 1 UniStEV 2004

Fassungen
27.05.2006 bis 25.09.2015 — BGBl. II Nr. 200/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.06.201730.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
Anl. 126.09.201531.05.2017 § → § BGBl. II Nr. 277/2015
Anl. 127.05.200625.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
Anl. 116.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

27.05.2006BGBl. II Nr. 200/2006

Außerkrafttretensdatum

25.09.2015danach: BGBl. II Nr. 277/2015

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Anlage 1 zu Paragraph 2, Absatz eins

Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

  1. Ziffer eins
    Bildung der Matrikelnummer
  2. Die
    Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.
  3. eins Punkt eins
    Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
  4. eins Punkt 2
    Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister der Universität zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Universität zu entnehmen.
  5. Ziffer 2
    Vergabe der Matrikelnummer
  6. 2 Punkt eins
    Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems oder an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.
  7. 2 Punkt 2
    War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Ziffer 2 Punkt eins, zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Ziffer eins,, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.
  8. 2 Punkt 3
    War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Ziffer 2 Punkt eins, zum Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht jedoch die damals vergebene Matrikelnummer nicht der Bildungsvorschrift der Ziffer eins,, so ist die Matrikelnummer im Sinn der Ziffer eins, neu zu bilden wie folgt:
  9. 2 Punkt 3 Punkt eins
    Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel.
  10. 2 Punkt 3 Punkt 2
    Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.
  11. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 2, von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß Paragraph 136, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 nachgefolgt sind.
  12. Ziffer 3
    Sperrung einer Matrikelnummer
  13. Eine
    Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Ziffer eins und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.

Schlagworte

Bildungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40077700