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§ 7 SBV

Fassungen
11.09.2004 bis 23.08.2006 — BGBl. II Nr. 357/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 724.08.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 315/2006
§ 711.09.200423.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 357/2004
§ 701.01.200110.09.2004 BGBl. II Nr. 413/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.09.2004BGBl. II Nr. 357/2004

Außerkrafttretensdatum

23.08.2006danach: BGBl. II Nr. 315/2006

Abkürzung

SBV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten

  § 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von

§ 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist, haben diese eine

Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Verordnung nach Artikel 8, der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.

  1. Absatz 2,Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß Paragraphen 22 bis 25 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß Paragraphen 22 bis 25 LMG 1975 getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Verkehrsfähigkeit der beanstandeten Produkte nicht gegeben war.

Gesetzesnummer

20001068

Dokumentnummer

NOR40056217