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§ 7 SBV

Fassungen
24.08.2006 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 315/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 724.08.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 315/2006
§ 711.09.200423.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 357/2004
§ 701.01.200110.09.2004 BGBl. II Nr. 413/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.08.2006BGBl. II Nr. 315/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

SBV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten

  § 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von

§ 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist, haben diese eine

Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Verordnung nach Artikel 8, der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.

  1. Absatz 2,Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über dieses Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.

Gesetzesnummer

20001068

Dokumentnummer

NOR40081576