Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,
Text
Meldepflichten
§ 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist, haben diese eine
Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung nach Art. 8 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl, Schultage je Monat und Höchstmenge je Monat) notwendig.Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Verordnung nach Artikel 8, der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Verordnung einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl, Schultage je Monat und Höchstmenge je Monat) notwendig.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 LMG 1975 getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Verkehrsfähigkeit der beanstandeten Produkte nicht gegeben war.Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß Paragraphen 22 bis 25 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß Paragraphen 22 bis 25 LMG 1975 getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Verkehrsfähigkeit der beanstandeten Produkte nicht gegeben war.