Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
21.10.2004 bis 28.03.2011 — BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute20.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 275/2013
§ 629.03.201119.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 102/2011
§ 621.10.200428.03.2011 BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.10.2004BGBl. II Nr. 396/2004

Außerkrafttretensdatum

28.03.2011danach: BGBl. II Nr. 102/2011

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Protokoll

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Über den Inhalt einer Senatssitzung ist ein von der/dem Senatsvorsitzenden und der Geschäftsführung des Senates zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, welches den Senatsmitgliedern und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Die Tonbandaufzeichnung über den Sitzungsverlauf ist zulässig.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf Paragraph 5, ist vom Senat befragten Auskunftspersonen, deren Rechtsvertreter/innen, im Falle von minderjährigen Auskunftspersonen deren gesetzlichen Vertreter/innen sowie im Falle der Vertretung einer Auskunftsperson durch eine/n Vertreter/in einer Nichtregierungsorganisation dieser Person auf Verlangen das Protokoll der Aussage der befragten Auskunftsperson zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Einwendungen gegen das Protokoll können bis zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls bei der Geschäftsführung des Senates eingebracht werden. Die/der Senatsvorsitzende kann in Zusammenwirken mit der Geschäftsführung diesfalls Korrekturen vornehmen. Erfolgt dies nicht, so hat der zuständige Senat darüber zu entscheiden. Diesfalls ist eine korrigierte Fassung jenes Protokollteiles, auf den sich die Einwendungen beziehen, allen Senatsmitgliedern, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sowie im Falle der Anforderung des Protokollteiles durch eine Auskunftsperson auch dieser bzw. deren (Rechts)Vertreter/innen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40056874