Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
29.03.2011 bis 19.09.2013 — BGBl. II Nr. 102/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute20.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 275/2013
§ 629.03.201119.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 102/2011
§ 621.10.200428.03.2011 BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.03.2011BGBl. II Nr. 102/2011

Außerkrafttretensdatum

19.09.2013danach: BGBl. II Nr. 275/2013

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Protokoll

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Über den Inhalt einer Senatssitzung ist ein von der/dem Senatsvorsitzenden und der Geschäftsführung des Senates zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, welches den Senatsmitgliedern und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Die Tonbandaufzeichnung über den Sitzungsverlauf ist zulässig.
  3. Absatz 3,Im Falle einer abgesonderten Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers, der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners oder sonstiger Auskunftspersonen wird das Protokoll dieses Befragungsteiles dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in übermittelt. Im Falle der gemeinsamen Befragung aller Auskunftspersonen wird das Protokoll der gemeinsamen Befragung dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in nur auf Verlangen übermittelt.
  4. Absatz 4,Einwendungen gegen das Protokoll können bis zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls bei der Geschäftsführung des Senates eingebracht werden. Auskunftspersonen können lediglich Einwendungen gegen das Protokoll der eigenen Befragung einbringen. Die/der Senatsvorsitzende kann in Zusammenwirken mit der Geschäftsführung diesfalls Korrekturen vornehmen. Erfolgt dies nicht, so hat der zuständige Senat darüber zu entscheiden. Diesfalls ist eine korrigierte Fassung jenes Protokollteiles, auf den sich die Einwendungen beziehen, allen Senatsmitgliedern, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sowie im Falle der Anforderung des Protokollteiles durch eine Auskunftsperson auch dieser bzw. deren (Rechts)Vertreter/innen zu übermitteln.

Im RIS seit

05.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40127773