Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 20.09.2013 — BGBl. II Nr. 275/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute20.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 275/2013
§ 629.03.201119.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 102/2011
§ 621.10.200428.03.2011 BGBl. II Nr. 396/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.09.2013BGBl. II Nr. 275/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Protokoll

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Über den Inhalt einer Senatssitzung ist ein von der/dem Senatsvorsitzenden und der Geschäftsführung des Senates zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, welches den Senatsmitgliedern und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Die Tonbandaufzeichnung über den Sitzungsverlauf ist zulässig.
  3. Absatz 3,Im Falle einer abgesonderten Befragung wird das Protokoll dieses Befragungsteiles der jeweiligen Gegenseite übermittelt. Im Falle der gemeinsamen Befragung aller Auskunftspersonen wird das Protokoll der gemeinsamen Befragung dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in nur auf Verlangen übermittelt.
  4. Absatz 4,Einwendungen gegen das Protokoll können bis zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls bei der Geschäftsführung des Senates eingebracht werden. Auskunftspersonen können lediglich Einwendungen gegen das Protokoll der eigenen Befragung einbringen. Die/der Senatsvorsitzende kann in Zusammenwirken mit der Geschäftsführung diesfalls Korrekturen vornehmen. Erfolgt dies nicht, so hat der zuständige Senat darüber zu entscheiden. Diesfalls ist eine korrigierte Fassung jenes Protokollteiles, auf den sich die Einwendungen beziehen, allen Senatsmitgliedern, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sowie im Falle der Anforderung des Protokollteiles durch eine Auskunftsperson auch dieser bzw. deren (Rechts)Vertreter/innen zu übermitteln.

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003659

Dokumentnummer

NOR40156257