Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1996Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 301Paragraph 301
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE
Lichter
§ 3.01.Paragraph 3 Punkt 01,
(1)Absatz eins,Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
(2)Absatz 2,Die Sichtweite muß in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa betragen:
Art des Lichtes .... weiß rot oder grün
hell ............... 4 km 3 km
gewöhnlich ......... 2 km 1,5 km
(3)Absatz 3,In dieser Verordnung gelten als
„Topplicht” (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muß, und zwar 112°30’ nach jeder Seite (dh. von vorne bis beiderseits 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
„Seitenlichter”: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30’ sichtbar sein muß (dh. von vorne bis 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf, wobei sie in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt werden müssen;
„Hecklicht”: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muß, und zwar 67°30’ von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
„Weißes Rundumlicht”: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht;
„Zweifarben-Leuchte”: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefaßt sind;
„Dreifarben-Leuchte”: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefaßt sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057060