Rechtstracker.at

§ 301 BSO

Fassungen
ab 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 40/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 30101.01.200631.03.2022 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 30104.05.199631.12.2005 BGBl. Nr. 203/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 301

Inkrafttretensdatum

01.04.2022BGBl. II Nr. 40/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Abschnitt römisch drei
SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE

Lichter

Paragraph 3 Punkt 01,

  1. Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden.
  2. Absatz 2,In dieser Verordnung gelten als
    1. Litera a
      „Topplicht“ (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30' nach jeder Seite (d.h. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    2. Litera b
      „Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muss (d.h. von vorne bis 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein.
    3. Litera c
      „Hecklicht“: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein.
    4. Litera d
      „Weißes Rundumlicht“: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht; das weiße Rundumlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    5. Litera e
      „Kombinations-Seitenlicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    6. Litera f
      „Dreifarben-Topplicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder so nahe wie möglich am Masttopp angebracht sein.
    Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.
  3. Absatz 3,Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:
    1. Litera a
      weißes helles Licht
      4 km (2,2 Seemeilen)
    2. Litera b
      rotes oder grünes helles Licht
      3 km (1,6 Seemeilen)
    3. Litera c
      weißes gewöhnliches Licht
      2 km (1,1 Seemeilen)
    4. Litera d
      rotes oder grünes gewöhnliches Licht
      1,5 km (0,8 Seemeilen)
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:
    1. Litera a
      Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m:
      1. Ziffer eins
        Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht
        1,85 km (1 Seemeile)
      2. Ziffer 2
        Topplicht, Hecklicht und weißes Rundumlicht
        3,7 km (2 Seemeilen)
      3. Ziffer 3
        beim Dreifarben-Topplicht
        1. eins Punkt eins
          für den Backbord- und Steuerbordsektor
          1,85 km (1 Seemeile)
        2. eins Punkt 2
          für den Hecklichtsektor
          3,7 km (2 Seemeilen)
    2. Litera b
      Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr,
      1. aber
        weniger als 20 m:
      1. Ziffer eins
        Seitenlichter, Kombinations-Seitenlicht, Hecklicht
        1. und
          alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes
          3,7 km (2 Seemeilen)
      2. Ziffer 2
        Topplicht
        5,55 km (3 Seemeilen)
    3. Litera c
      Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr:
      1. Ziffer eins
        Seitenlichter und Hecklicht
        3,7 km (2 Seemeilen)
      2. Ziffer 2
        Topplicht
        9,25 km (5 Seemeilen)

Schlagworte

Topplicht, Backbordsektor

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241879