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§ 301 BSO

Fassungen
01.01.2006 bis 31.03.2022 — BGBl. III Nr. 142/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 30101.01.200631.03.2022 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 30104.05.199631.12.2005 BGBl. Nr. 203/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 301

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 142/2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022danach: BGBl. II Nr. 40/2022

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Abschnitt römisch drei
SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE

Lichter

Paragraph 3 Punkt 01,

  1. Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden.
  2. Absatz 2,Die Sichtweite muß in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa betragen:

Art des Lichtes

weiß

rot oder grün

hell

4 km

3 km

gewöhnlich

2 km

1,5 km

  1. Absatz 3,In dieser Verordnung gelten als
    1. Litera a
      „Topplicht“ (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muß, und zwar 112°30’ nach jeder Seite (dh. von vorne bis beiderseits 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
    2. Litera b
      „Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30’ sichtbar sein muß (dh. von vorne bis 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf, wobei sie in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt werden müssen;
    3. Litera c
      „Hecklicht“: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muß, und zwar 67°30’ von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
    4. Litera d
      „Weißes Rundumlicht“: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht;
    5. Litera e
      „Zweifarben-Leuchte“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind und die im vorderen Bereich in der Mittellängsebene des Fahrzeuges anzubringen ist;
    6. Litera f
      „Dreifarben-Leuchte“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind und die am Masttopp anzubringen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40068720