Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2fParagraph 2 f
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f.Paragraph 2 f,
(1)Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 450 Monaten aufweist.Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach Paragraph 7, von 450 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2,§ 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.Paragraph 2 b, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR40058655