Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2fParagraph 2 f
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f.Paragraph 2 f,
(1)Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach Paragraph 7, (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2,§ 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 2 e, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
NOR40185821