Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2fParagraph 2 f
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Beachte
Die Zahl „480“ in Abs. 1 wird für Pensionsantritte für folgende Zeiträume durch angeführte Zahl ersetzt:Die Zahl „480“ in Absatz eins, wird für Pensionsantritte für folgende Zeiträume durch angeführte Zahl ersetzt:
1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013: 456
1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014: 462
1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015: 468
1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016: 474
(vgl. § 18p).vergleiche Paragraph 18 p,).
Text
Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f.Paragraph 2 f,
(1)Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 480 Monaten aufweist.Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach Paragraph 7, von 480 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2,§ 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.Paragraph 2 b, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Dokumentnummer
NOR40137723