Rechtstracker.at

§ 13 LSG

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2009 — BGBl. I Nr. 136/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.07.200931.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1301.01.200530.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 1301.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1301.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 1301.01.199430.06.1996 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 1301.03.199331.12.1993 BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 136/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Höhe des Sicherheitsbeitrags

Paragraph 13, (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 7,964 Euro.

  1. Absatz 2,Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Absatz eins, errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den Paragraphen 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (Paragraph 15, Absatz 2,) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (Paragraph 15, Absatz 3,) dieses Jahres die nach Absatz eins, errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den Paragraphen 8 und 9 sowie der diesen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter Paragraphen 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (Paragraph 15, Absatz 2,) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach Paragraph 16, Absatz eins, gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,036 Euro (Risikozuschlag).

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR40059333