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§ 13 LSG

Fassungen
01.07.2009 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.07.200931.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1301.01.200530.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 1301.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1301.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 1301.01.199430.06.1996 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 1301.03.199331.12.1993 BGBl. Nr. 824/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

LSG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Höhe des Sicherheitsbeitrags

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 7,964 Euro, sofern es sich nicht um Transferpassagiere handelt. Für diese beträgt die Sicherheitsabgabe 3,982 Euro.
  2. Absatz 2,Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Absatz eins, errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den Paragraphen 4 a, 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (Paragraph 15, Absatz 2,) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (Paragraph 15, Absatz 3,) dieses Jahres die nach Absatz eins, errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den Paragraphen 4 a, 8 und 9 sowie in den Fällen der Paragraphen 8 und 9 zusätzlich eine Aufstellung der diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter Paragraphen 4 a, 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (Paragraph 15, Absatz 2,) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner den Leistungen nach Paragraphen 8 und 9 zugeordneten Kosten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach Paragraph 16, Absatz eins, gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,018 Euro bei Transferpassagieren, 0,036 Euro bei anderen Passagieren (Risikozuschlag).

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011

Gesetzesnummer

10012183

Dokumentnummer

NOR40106171