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§ 47 WaffG

Fassungen
01.01.2005 bis 30.09.2012 — BGBl. I Nr. 136/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute28.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 4701.01.201927.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2018
§ 4701.01.201431.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 4701.10.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 43/2010
§ 4701.01.200530.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 4701.10.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 134/2002
§ 4701.07.199730.09.2002 BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 136/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012danach: BGBl. I Nr. 43/2010

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf die Gebietskörperschaften;
    2. Ziffer 2
      auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
      1. Litera a
        die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
      2. Litera b
        die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
      3. Litera c
        die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.
  2. Absatz 2,Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. Paragraphen 17 und 37 bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Der Absatz 2 und Paragraph 46, Ziffer 2, Litera b, sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG - mit Ausnahme der Paragraphen 76 bis 78 - anzuwenden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.
  4. Absatz 4,Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schusswaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist Paragraph 8, Absatz 7, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40059338