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§ 47 WaffG

Fassungen
ab 28.04.2026 — BGBl. I Nr. 56/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute28.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 4701.01.201927.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2018
§ 4701.01.201431.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 4701.10.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 43/2010
§ 4701.01.200530.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 4701.10.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 134/2002
§ 4701.07.199730.09.2002 BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

28.04.2026BGBl. I Nr. 56/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf die Gebietskörperschaften;
    2. Ziffer 2
      auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
      1. Litera a
        die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
      2. Litera b
        die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
      3. Litera c
        die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.
  2. Absatz 2,Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. Paragraph 37, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Der Absatz 2 und Paragraph 46, Ziffer 2, Litera b, sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens gilt Paragraph 39, Absatz 2 a,
  4. Absatz 4,Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Artikel 17, Absatz 3, der Waffenrichtlinie ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist Paragraph 41, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
  5. Absatz 4 a,Auf Menschen, die eine Bestätigung der zuständigen Militärbehörde vorlegen, dass sie im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung eine dem Paragraph 41, entsprechende psychologische Testung bereits positiv absolviert haben, ist Paragraph 41, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Sofern der Betroffene im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer steht, darf die Testung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
  6. Absatz 4 b,Für
    1. Ziffer eins
      Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,),
    2. Ziffer 2
      Offiziere und Unteroffiziere des Milizstandes sowie
    3. Ziffer 3
      Frauen mit einer Verwendung in der Einsatzorganisation, welche Offiziere- oder Unteroffiziere sind,
    gilt als erforderliches Mindestalter gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen das vollendete 18. Lebensjahr. Die Tatsachen der Ziffer eins bis 3 sind der Waffenbehörde nachzuweisen.
  7. Absatz 4 c,Für Sportschützen gemäß Paragraph 11 b, gilt als erforderliches Mindestalter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr. Für Sportschützen gemäß Paragraph 11 b, gilt als erforderliches Mindestalter gemäß Paragraph 35, Absatz eins, hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.
  8. Absatz 4 d,Für auszubildende Menschen gelten die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb und den Besitz von Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses nicht, soweit diese Schusswaffen und Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigen und die Verwendung unter Aufsicht einer befugten Lehrperson erfolgt.
  9. Absatz 4 e,Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung dürfen Schusswaffen der Kategorie C erwerben, besitzen und diese ihnen überlassen werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die traditionelle Schützenvereinigung bestätigt, dass diese Schusswaffen für das Ausrücken aus feierlichem oder festlichem Anlass verwendet werden. Diesfalls trägt die traditionelle Schützenvereinigung die Verantwortung für den sicheren Umgang und die sichere Verwahrung. Die Regelungen über die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C bleiben unberührt.
  10. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271946