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§ 47 WaffG

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 161/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute28.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 4701.01.201927.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2018
§ 4701.01.201431.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 4701.10.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 43/2010
§ 4701.01.200530.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 4701.10.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 134/2002
§ 4701.07.199730.09.2002 BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 161/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 97/2018

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf die Gebietskörperschaften;
    2. Ziffer 2
      auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
      1. Litera a
        die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
      2. Litera b
        die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
      3. Litera c
        die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.
  2. Absatz 2,Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. Paragraph 37, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Der Absatz 2 und Paragraph 46, Ziffer 2, Litera b, sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens gilt Paragraph 39, Absatz 2 a,
  4. Absatz 4,Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist Paragraph 8, Absatz 7, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40154796