Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ordnung der Veranschlagung
§ 36. (1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen; dabei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.Paragraph 36, (1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4,, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Paragraph 29,), der Teilhefte (Paragraph 25,), des Arbeitsbehelfes (Paragraph 34, Absatz 3,) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß Paragraph 35, hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen; dabei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (Paragraph 31,) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.
Dokumentnummer
NOR40059348