Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Ordnung der Veranschlagung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen; dabei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4 bis 6, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Paragraph 29,), der Teilhefte (Paragraph 25,), des Arbeitsbehelfes (Paragraph 34, Absatz 3,) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß Paragraph 35, hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen; dabei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes (§ 31) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes (Paragraph 31,) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094561