Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 49/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Publikation der Ergebnisse
§ 10a. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich im Falle § 3 Z 1 innerhalb von zwei Arbeitswochen und im Falle § 3 Z 2 innerhalb von sechs Arbeitswochen nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen.Paragraph 10 a, (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich im Falle Paragraph 3, Ziffer eins, innerhalb von zwei Arbeitswochen und im Falle Paragraph 3, Ziffer 2, innerhalb von sechs Arbeitswochen nach dem im Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest überDie Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß Paragraph 30, Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest über
die im § 4 Abs. 2 angeführten Merkmale, monatlich,die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Merkmale, monatlich,
die im § 4 Abs. 3 angeführten Merkmale, vierteljährlich.die im Paragraph 4, Absatz 3, angeführten Merkmale, vierteljährlich.
(3)Absatz 3,Daten gemäß Abs. 2 Z 1 über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen.Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, über den Gesamtumsatz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.Daten in der in Absatz 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009
Dokumentnummer
NOR40062309