Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Publikation der Ergebnisse
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von 16 Tagen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von 16 Tagen nach den im Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Terminen zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in Entsprechung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 monatlich beziehungsweise vierteljährlich bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß Paragraph 30, Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in Entsprechung des Artikel eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 monatlich beziehungsweise vierteljährlich bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Daten über die Gesamtzahl der Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 Z 2) sind in unbereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den preisbereinigten Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 6) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über Bruttolöhne und -gehälter (§ 4 Abs. 1 Z 4) sowie geleistete Arbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 Z 5) sind in unbereinigter und kalenderbereinigter Form zu veröffentlichen.Daten über die Gesamtzahl der Beschäftigten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) sind in unbereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über den Gesamtumsatz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) und den preisbereinigten Gesamtumsatz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über Bruttolöhne und -gehälter (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) sowie geleistete Arbeitsstunden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) sind in unbereinigter und kalenderbereinigter Form zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.Daten in der in Absatz 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat außerdem folgende Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zu veröffentlichen:
bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3bezogen auf die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3
über die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000;
über die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen L68, N77 und N81 der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2021;
über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003;über alle anderen in Paragraph 2, aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003;
bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5bezogen auf die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5
über die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen L68, N77 und N81 der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2021;
über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2010;über alle anderen in Paragraph 2, aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2010;
bezogen auf das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 rückwirkend bis 2021.bezogen auf das Merkmal gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, rückwirkend bis 2021.
(6)Absatz 6,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259461