Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Publikation der Ergebnisse
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von zwei Wochen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von zwei Wochen nach den im Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Terminen zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest überDie Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß Paragraph 30, Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in der Gliederung gemäß den Anhängen C Punkt f) und D Punkt f) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zumindest über
die im § 4 Abs. 2 angeführten Merkmale, monatlich,die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Merkmale, monatlich,
die im § 4 Abs. 3 angeführten Merkmale, vierteljährlich.die im Paragraph 4, Absatz 3, angeführten Merkmale, vierteljährlich.
(3)Absatz 3,Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) sind gemäß Abs. 2 Z 1 nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form sowie gemäß Abs. 2 Z 2 nominell und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen.Daten über den Gesamtumsatz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) sind gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form sowie gemäß Absatz 2, Ziffer 2, nominell und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.Daten in der in Absatz 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich für die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000 zu veröffentlichen; für alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich für die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000 zu veröffentlichen; für alle anderen in Paragraph 2, aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003.
(6)Absatz 6,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013
Dokumentnummer
NOR40104113