Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Verlautbarung der Wahltage
§ 16. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat innerhalb von zwei Wochen nach In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese zu verlautbaren.Paragraph 16, (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat innerhalb von zwei Wochen nach In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen sowie der zugewiesenen Amtstafel der Wahlkommission zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Dokumentnummer
NOR40063480