Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bewilligung und Auszahlung des Beihilfenbetrages
§ 25. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die bestmögliche Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber zu gewährleisten. Hierbei hat er insbesondere auf die von der Europäischen Union im Rahmen der hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten zugeteilten Flächen Bedacht zu nehmen. Hiezu können die Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 und über den Abschluss der Arbeiten gemäß § 27 Abs. 3 nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahmen „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E und „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G können die Vorlagen der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) können die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) nach ihrem Einlangen gereiht werden.Paragraph 25, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die bestmögliche Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber zu gewährleisten. Hierbei hat er insbesondere auf die von der Europäischen Union im Rahmen der hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten zugeteilten Flächen Bedacht zu nehmen. Hiezu können die Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und über den Abschluss der Arbeiten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahmen „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E und „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G können die Vorlagen der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) können die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) nach ihrem Einlangen gereiht werden.
(2)Absatz 2,Über die Bewilligung der Umstellungsbeihilfe ist nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die bescheidmäßige Genehmigung des Umstellungsplanes folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend der Reihung der Vorlage der Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.Über die Bewilligung der Umstellungsbeihilfe ist nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die bescheidmäßige Genehmigung des Umstellungsplanes folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend der Reihung der Vorlage der Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, mit Bescheid zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.
(3)Absatz 3,Tritt der Fall ein, dass bereits der überwiegende Teil der von der Europäischen Union voraussichtlich zur Verfügung gestellten Gesamtmittel von den gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten Plänen gebunden ist, erfolgt die Bewilligung der Umstellungsbeihilfe nach Maßgabe und in der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel. Im Bewilligungsbescheid gemäß § 20 Abs. 6 ist darauf hinzuweisen. Die Beihilfe wird in diesem Fall nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten gemäß § 27 Abs. 3 mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bewilligt. Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind gegenüber derartigen Auszahlungen vorrangig zu behandeln. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.Tritt der Fall ein, dass bereits der überwiegende Teil der von der Europäischen Union voraussichtlich zur Verfügung gestellten Gesamtmittel von den gemäß Paragraph 20, Absatz 6, genehmigten Plänen gebunden ist, erfolgt die Bewilligung der Umstellungsbeihilfe nach Maßgabe und in der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel. Im Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 6, ist darauf hinzuweisen. Die Beihilfe wird in diesem Fall nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bewilligt. Bewilligungen gemäß Absatz 2, sind gegenüber derartigen Auszahlungen vorrangig zu behandeln. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung des gesamten Beihilfenbetrages, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C, der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorauszahlung zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.Die Bewilligung des gesamten Beihilfenbetrages, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E, der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang römisch eins lit. C, der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorauszahlung zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.
(5)Absatz 5,Die Bewilligung der Beihilfe zu den Teilmaßnahmen „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria. Ein über das im Antrag angegebene Ausmaß hinausgehende Ausmaß (Laufmeter Böschung bzw. m² Mauer) kann nicht berücksichtigt werden.Die Bewilligung der Beihilfe zu den Teilmaßnahmen „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang römisch eins lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria. Ein über das im Antrag angegebene Ausmaß hinausgehende Ausmaß (Laufmeter Böschung bzw. m² Mauer) kann nicht berücksichtigt werden.
(6)Absatz 6,Die Bewilligung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der bezughabenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege sowie der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle gemäß Art. 27 Abs. 5 folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.Die Bewilligung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der bezughabenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege sowie der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle gemäß Artikel 27, Absatz 5, folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.
(7)Absatz 7,Um ein Gleichgewicht zwischen der Teilmaßnahme „Bewässerung“ und den anderen Teilmaßnahmen zu gewährleisten, wird die Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ geteilt, wobei die erste Teilzahlung – mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar – mindestens die Beihilfe für ein Drittel der für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ genehmigten Flächen beträgt. Eine oder mehrere allfällige weitere Teilzahlungen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zuerkannt, wobei andere Teilmaßnahmen vorrangig zu behandeln sind. Bei ausreichender hektarbezogener Mittelzuweisung kann von der Teilung der Auszahlung der Beihilfe Abstand genommen werden.
Dokumentnummer
NOR40063628