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§ 4 DLSG

Fassungen
01.01.2006 bis 30.06.2014 — BGBl. I Nr. 45/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 401.07.201431.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 30/2014
§ 401.01.200630.06.2014 BGBl. I Nr. 45/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 45/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014danach: BGBl. I Nr. 30/2014

Abkürzung

DLSG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Dienstleistungsscheck

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wert,
    2. Ziffer 2
      den Preis,
    3. Ziffer 3
      ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
    4. Ziffer 4
      ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
    5. Ziffer 5
      ein Feld für den Beschäftigungstag.
  2. Absatz 2,Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (Paragraph 49, ASVG).
  3. Absatz 3,Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Verwaltungskostenanteil beträgt 0,6 vH des Entgelts und ist vom Arbeitgeber zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
  5. Absatz 5,Die zuständige Gebietskrankenkasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014

Gesetzesnummer

20004105

Dokumentnummer

NOR40064825