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§ 4 DLSG

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 30/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 401.07.201431.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 30/2014
§ 401.01.200630.06.2014 BGBl. I Nr. 45/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. I Nr. 30/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

DLSG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Dienstleistungsscheck

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wert,
    2. Ziffer 2
      den Preis,
    3. Ziffer 3
      ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
    4. Ziffer 4
      ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
    5. Ziffer 5
      ein Feld für den Beschäftigungstag.
  2. Absatz 2,Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (Paragraph 49, ASVG).
  3. Absatz 3,Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2 vH des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2 vH entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
  5. Absatz 5,Die zuständige Gebietskrankenkasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist.

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20004105

Dokumentnummer

NOR40161706