Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstleistungsscheckgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Dienstleistungsscheck
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
ein Feld für den Beschäftigungstag.
(2)Absatz 2,Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (§ 49 ASVG).Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (Paragraph 49, ASVG).
(3)Absatz 3,Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2 vH des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2 vH entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
(5)Absatz 5,Die zuständige Gebietskrankenkasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40161706