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§ 4 DLSG

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 401.07.201431.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 30/2014
§ 401.01.200630.06.2014 BGBl. I Nr. 45/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DLSG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Dienstleistungsscheck

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wert,
    2. Ziffer 2
      den Preis,
    3. Ziffer 3
      ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
    4. Ziffer 4
      ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
    5. Ziffer 5
      ein Feld für den Beschäftigungstag.
  2. Absatz 2,Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (Paragraph 49, ASVG).
  3. Absatz 3,Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2 vH des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2 vH entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
  5. Absatz 5,Die Österreichische Gesundheitskasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20004105

Dokumentnummer

NOR40210867