Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2005Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zurücknahme der Berufsberechtigung
§ 22. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wennParagraph 22, (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 10 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oderdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder
wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 37) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 37,) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.
(2)Absatz 2,Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Hebammenausweis (§ 16) einzuziehen.Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist der Hebammenausweis (Paragraph 16,) einzuziehen.
(3)Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.
(4)Absatz 4,Vor der Zurücknahme der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. Jede Zurücknahme und jede Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist diesem mitzuteilen. Gegen die Zurücknahme der Berufsberechtigung hat das Österreichische Hebammengremium das Recht der Berufung.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2008
Dokumentnummer
NOR40066132