Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zurücknahme der Berufsberechtigung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 10 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oderdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder
wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 37) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 37,) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.
(2)Absatz 2,Anlässlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 hat das Österreichische HebammengremiumAnlässlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, hat das Österreichische Hebammengremium
die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen und
den Hebammenausweis einzuziehen.
(3)Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Das Österreichische Hebammengremium hat die Wiedereintragung in das Hebammenregister vorzunehmen und den Hebammenausweis wieder auszufolgen.Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Das Österreichische Hebammengremium hat die Wiedereintragung in das Hebammenregister vorzunehmen und den Hebammenausweis wieder auszufolgen.
(4)Absatz 4,Vor der Zurücknahme bzw. Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. Jede Zurücknahme und jede Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist diesem mitzuteilen. Gegen die Zurücknahme der Berufsberechtigung hat das Österreichische Hebammengremium das Recht der Berufung.
(5)Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR40099843