Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn
eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 weggefallen ist odereine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder
hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(2)Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 istAnlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist
die Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,
der Hebammenausweis einzuziehen und
die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.
(3)Absatz 3,Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Absatz eins, entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 a, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.
Schlagworte
Landeshauptmann
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40156290