Rechtstracker.at

§ 17 GGBV

Fassungen
ab 01.10.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.10.2005 § → § BGBl. II Nr. 277/2012
§ 1701.09.199930.09.2005 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 214/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005an diesem Tag: BGBl. II Nr. 277/2012

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Dauer der Lehrgänge

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

  1. Erstschulung

     a) Basiskurs ...............  18 UE Theorie und 1 UE praktische

                                   Übungen,

     b) Aufbaukurs Tank .........  12 UE Theorie und 1 UE praktische

                                   Übungen,

     c) Aufbaukurs Klasse 1 .....  8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE

                                   praktische Übungen,

     d) Aufbaukurs Klasse 7 .....  8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE

                                   praktische Übungen;

  2. Auffrischungsschulung ....... 2 Tage, davon 8 UE Theorie für

                                   den Basiskurs, 2 UE praktische

                                   Übungen sowie eine dem jeweiligen

                                   Auffrischungsbedarf entsprechende

                                   Anzahl von UE Theorie für die

                                   Aufbaukurse Tanks, Klasse 1 und

                                   Klasse 7.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE, davon 3 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind
    1. Ziffer eins
      als Teile von Gesamtlehrgängen oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.
  2. Absatz 3,Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Absatz 2, Ziffer 2, genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.
  3. Absatz 4,Verkürzungen auf Grund Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.
  4. Absatz 5,Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066402