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§ 607 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 06.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60707.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 60713.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 607

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

06.06.2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 07, Begegnen im engen Fahrwasser

  1. Ziffer eins
    Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die Vorbeifahrt ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
    1. Litera a
      Fahrzeuge müssen Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
    2. Litera b
      bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge einfahren, „einen langen Ton“ geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, während der Durchfahrt das Schallzeichen wiederholen;
    3. Litera c
      Bergfahrer, die feststellen, dass ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
    4. Litera d
      Talfahrer, die feststellen, dass ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen, soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen;
  2. Ziffer 2
    Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidbar, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen. Jeder Schiffsführer, der feststellt, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.
  3. Ziffer 3
    Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068285