Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 607Paragraph 607
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.07Paragraph 6 Punkt 07
Begegnen im engen Fahrwasser
Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die Vorbeifahrt ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
Fahrzeuge müssen Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge einfahren, „einen langen Ton“ geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, während der Durchfahrt das Schallzeichen wiederholen;
auf Wasserstraßen, für die die Richtung „zu Tal” und „zu Berg” bestimmt sind:
zu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände, die feststellen, dass ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder Verband im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
wenn ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder Verband bereits in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2008,)
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidbar, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen. Jeder Schiffsführer, der feststellt, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.
Für Kleinfahrzeuge gilt nur Z 1 lit. a dieses Paragraphen.Für Kleinfahrzeuge gilt nur Ziffer eins, Litera a, dieses Paragraphen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098931